| Der Senat verkündet
das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene
Gesetz: |
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Artikel 1
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§ 1
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Gefährliche Hunde
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(1) Als gefährlich gelten Hunde,
- bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass sie Menschen oder Tiere beißen, sowie Hunde, die
bereits Menschen oder Tiere gefährdend angesprungen oder
gebissen haben,
- die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum
Hetzen oder Reißen von Wild oder Vieh neigen oder
- bei denen von einer Zucht, Ausbildung oder Abrichten herausgebildeten,
über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft,
Angriffslust, Schärfe oder einer anderen, in ihrer Wirkung
vergleichbaren Menschen oder Tiere gefährdenden Eigenschaft
auszugehen ist.
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(2) Hunde gelten nicht als gefährlich,
wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu ihrer eigenen
Verteidigung gebissen haben. |
(3) Hunde der Rassen Pit-Bull-Terrier, Bullterrier,
American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier sowie
deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind gefährliche
Hunde nach Absatz 1 Nr. 3. |
(4) Mit den in Absatz 3 genannten Hunden darf
nicht gezüchtet werden. Der Handel mit diesen Hunden ist verboten. |
(5) Die in Absatz 3 genannten Hunde dürfen
nicht mit dem Ziel einer Steigerung ihrer Aggressivität oder
Gefährlichkeit gegenüber Menschen und Tieren ausgebildet
werden. |
(6) Gefährliche Hunde sind vom Halter auf
seine Kosten durch einen Tierarzt mittels eines Mikrochips dauerhaft
und unverwechselbar markieren zu lassen. Ferner ist für Hunde
nach Absatz 3 eine Haftpflichtversicherung abzuschließen und
auf Verlangen der Ortspolizeibehörde nachzuweisen.
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§ 2
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Führen gefährlicher
Hunde in der Öffentlichkeit
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(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb
des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb
der Wohnung, an der Leine zu führen. § 5 bleibt unberührt. |
(2) Gefährliche Hunde, die sich als bissig
erwiesen haben, und Hunde nach § 1 Abs. 3 müssen außerhalb
des befriedeten Besitztums, in Mehrfamilienhäusern außerhalb
der Wohnung, einen beißsicheren Maulkorb tragen. |
(3) Die Ortspolizeibehörde kann für
Hunde nach § 1 Abs. 3 Ausnahmen von der Pflicht zum Tragen
eines Maulkorbs nach Absatz 2 zulassen, wenn der Hund bislang nicht
auffällig war und nachgewiesen wird, dass er keine Merkmale
nach § 1 Abs. 1 aufweist. Der Nachweis kann durch eine bestandene
Begleithundeprüfung oder durch einen bestandenen Wesenstest
geführt werden. Die Begleithundeprüfung ist unter tierärztlicher
Aufsicht durchzuführen. Der Senator für Arbeit, Frauen,
Gesundheit, Jugend und Soziales bestimmt die Stellen oder die Personen,
die diese Prüfungen abnehmen. Er kann diese Befugnisse auf
Behörden seines Geschäftsbereichs übertragen. Der
Senator für Arbeit, Frauen, Gesundheit, Jugend und Soziales
oder die von ihm bestimmten Behörden können während
der Begleithundeprüfung oder während eines Wesenstests
anwesend sein und sich vom ordnungsgemäßen Ablauf überzeugen.
Der Senator für Inneres, Kultur und
Sport legt die Regeln für die Abnahme der Begleithundeprüfung
durch Verwaltungsvorschrift fest.
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(4) Die Ortspolizeibehörde stellt über
die erteilte Ausnahme nach Absatz 3 Satz 1 eine Bescheinigung aus.
Die Bescheinigung der Ortspolizeibehörde ist außerhalb
des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen
und auszuhändigen. Die Ortspolizeibehörde kann Bescheinigungen
anerkennen, die in anderen Ländern dem Nachweis einer nicht
bestehenden Aggressivität oder Gefährlichkeit dienen.
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§ 3
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Halten von gefährlichen
Hunden
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(1) Das Halten von Hunden nach § 1 Abs.
3 ist verboten: Ausnahmen sind nur nach den Absätzen 2, 4 und
5 zulässig. |
(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit es sich um Hunde
handelt, die
- nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden
dürfen, wenn der Betroffene im Land Bremen einen Wohnsitz
begründet, oder
- nach den Vorschriften eines anderen Landes gehalten werden
dürfen, wenn der Betroffene sich nur vorübergehend
im Land Bremen aufhält. Ein vorübergehender Aufenthalt
liegt insbesondere vor, wenn der Betroffene sich nicht länger
als zwei Monate in Bremen aufhält oder sonst keine allgemeine
Meldepflicht begründet wird.
In Fällen nach Nummer 2 ist der Betroffenen
verpflichtet, den Hund unverzüglich bei der Ortspolizeibehörde
registrieren zu lassen. Eine unentgeltliche Weitergabe registrierter
Hunde an Dritte ist zulässig, soweit der Dritte zuverlässig
nach Absatz 3 ist. Eine Weitergabe darf nur mit Zustimmung der
Ortspolizeibehörde erfolgen; der bisherige Halter ist verpflichtet,
zur Prüfung der Zuverlässigkeit der Ortspolizeibehörde
den Namen und die Anschrift des künftigen Halters mitzuteilen.
Der künftige Halter hat ein Führungszeugnis zur Vorlage
bei der Behörde zu beantragen.
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(3) Die Zuverlässigkeit nach Absatz 2 besitzen
in der Regel Personen nicht, die insbesondere
- a) wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die
Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch,
Widerstands gegen die Staatsgewalt, eine gemeingefährliche
Straftat oder eine Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
b) mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
c) wegen einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Bundesjagdgesetz,
dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
oder dem Sprengstoffgesetz rechtskräftig verurteilt worden
sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung
fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
- wiederholt oder gröblich gegen die Vorschriften der in
Nummer 1 Buchstabe c genannten Gesetze oder dieser Polizeiverordnung
verstoßen haben,
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind oder
für die ein Betreuer bestellt ist.
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Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die
Zuverlässigkeit im Sinne der Nummer 3 begründen, so kann
die Ortspolizeibehörde von den Betroffenen die Vorlage eines
amts- oder fachärztlichen Gutachten verlangen. |
(4) Zulässig bleibt die Annahme und Haltung
von Hunden nach § 1 Abs. 3 durch ein im Gebiet des Landes Bremen
befindliches, nach den Regeln der Gemeinnützigkeit betriebenes
Tierheim. |
(5) Abweichend von Absatz 1 können Hunde
nach § 1 Abs. 3 auch erworben und gehalten werden, wenn es
sich bei ihnen um Fundtiere, und nach § 16 a des Tierschutzgesetzes
fortgenommene Tiere oder um Hunde aus einem Tierheim nach Absatz
4 handelt, sofern die Hunde nicht zu aggressivem Verhalten nach
§ 1 Abs. 1 neigen und der künftige Halter über die
erforderliche Zuverlässigkeit nach Absatz 3 verfügt. Eine
Abgabe darf nur mit Zustimmung der Ortspolizeibehörde erfolgen;
die abgebende Stelle ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde
die erforderlichen Angaben über den künftigen Halter zu
machen und eine Registrierung des Tieres zu ermöglichen. |
(6) Der Halter eines Hundes nach § 1 Abs.
3 ist verpflichtet, der Ortspolizeibehörde einen Wechsel der
Wohnung sowie das Abhandenkommen des Tieres unverzüglich mitzuteilen. |
(7) Gefährliche Hunde nach § 1 sind
verhaltensgerecht und ausbruchsicher unterzubringen, so dass die
körperliche Unversehrtheit von Menschen und Tieren nicht gefährdet
wird. An jedem Eingang des befriedeten Besitztums ist die Haltung
eines gefährlichen Hundes durch ein deutlich erkennbares Hinweisschild
mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund" kenntlich zu
machen.
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§ 4
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Beschränkung und
Untersagung der Hundehaltung
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(1) Die Ortspolizeibehörde kann das Halten
eines gefährlichen Hundes durch Auflagen beschränken;
sie kann ferner das Halten eines gefährlichen Hundes untersagen,
wenn durch einen schwerwiegenden Verstoß oder wiederholte
Verstöße gegen die Vorschriften des § 2 das Leben
oder die Gesundheit von Menschen oder Tieren gefährdet worden
ist. |
(2) Wird die Haltung eines gefährlichen
Hundes beschränkt, soll die Ortspolizeibehörde zugleich
anordnen, dass der Halter den Hund auf seine Kosten durch einen
Tierarzt unfruchtbar machen zu lassen sowie die Bestätigung
hierüber unverzüglich vorzulegen hat. Wird die Haltung
eines gefährlichen Hundes untersagt, lässt die Ortspolizeibehörde
den Hund auf Kosten des Halters unfruchtbar machen. |
(3) Die Ortspolizeibehörde kann ein befristetes
oder unbefristetes Verbot der Haltung von Hunden anordnen, wenn
nur auf diese Weise Gefahren für Leben oder Gesundheit von
Menschen oder Tieren abgewehrt werden können.
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§ 5
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Führen von Hunden
in der Öffentlichkeit
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(1) Wer Hunde hält, hat sicherzustellen,
daß sie nur von geeigneten Personen geführt werden. Ungeeignet
sind insbesondere Personen, die körperlich nicht in der Lage
sind, den Hund sicher zu führen oder noch nicht über die
dazu notwendige Erfahrung verfügen. |
(2) Läufige Hündinnen sowie Hunde,
die in öffentlichen Verkehrsmitteln, Geschäften, Einkaufszentren
und bei Veranstaltungen mit Menschenansammlungen mitgeführt
werden, sind an der Leine zu führen. |
(3) Außerhalb des befriedeten Besitztums
müssen Hunde ein Halsband tragen, an dem der Name und die Anschrift
des Halters angebracht sind. |
(4) Hunde, die ohne Aufsicht entgegen den vorstehenden
Bestimmungen angetroffen werden, können im Auftrag der Ortspolizeibehörde
eingefangen und kostenpflichtig in Verwahrung genommen werden. Die
§§ 25 und 26 des Bremischen Polizeigesetzes gelten entsprechend.
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§ 6
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Ausnahmeregelungen
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(1) Diese Gesetz findet auf Diensthunde von
Behörden sowie auf Hunde des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes,
auf Jagd- und Herdengebrauchshunde sowie auf Blindenführhunde
im Rahmen ihres bestimmungsmäßigen Einsatzes keine Anwendung. |
(2) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung auf
Hunde
- die nachweislich den sechsten Lebensmonat noch nicht vollendet
haben,
- die sich nachweislich in einer Ausbildung zur Vorbereitung
auf eine Begleithundeprüfung befinden bis zur Vollendung
des 15. Lebensmonats
- die nachweislich das 8. Lebensjahr vollendet haben und nicht
nach § 1 Abs. 1 aufgefallen sind,
- bei denen aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands anzunehmen
ist, dass sie nicht nach § 1 auffallen werden, sofern dies
durch eine tierärztliche Bescheinigung bestätigt wird.
Die Ortspolizeibehörde kann in Zweifelsfällen
verlangen, dass der Hund auf Kosten des Betroffenen von einem
Amtstierarzt begutachtet wird. Die Nachweise oder Bescheinigungen
nach den Nummern 1 bis 4 sind beim Führen des Hundes außerhalb
des befriedeten Besitztums mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen und auszuhändigen.
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§ 7
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Ordnungswidrigkeiten
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich
oder fahrlässig
- entgegen § 1 Abs. 5 Hunde ausbildet,
- entgegen § 1 Abs. 6 gefährliche Hunde nicht dauerhaft
und unverwechselbar markieren lässt oder keine Haftpflichtversicherung
abschließt,
- entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 einen gefährlichen Hund
nicht an der Leine führt,
- entgegen § 2 Abs. 2 einen bissigen Hund oder einem Hund
nach § 1 Abs. 3 keinen beißsicheren Maulkorb aufsetzt,
- entgegen § 2 Abs. 4 eine Bescheinigung nicht mitführt,
nicht vorzeigt oder aushändigt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 einen Hund nicht unverzüglich
registrieren lässt,
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 einen Hund ohne Zustimmung
der Ortpolizeibehörde an einen Dritten weitergibt oder
den Namen und die Anschrift des künftigen Halters nicht
mitteilt,
- entgegen § 3 Abs. 5 einen Hund ohne Zustimmung der Ortspolizeibehörde
abgibt oder keine Angaben über den künftigen Halter
macht,
- entgegen § 3 Abs. 6 einen Wechsel der Wohnung oder das
Abhandenkommen eines Tieres nicht unverzüglich anzeigt,
- entgegen § 3 Abs. 7 Satz 1 einen gefährlichen Hund
so hält, dass Menschen oder Tiere gefährdet werden
können oder entgegen § 3 Abs. 7 Satz 2 nicht durch
ein Schild auf das Halten eines gefährlichen Hundes hinweist,
- einer vollziehbaren behördlichen Maßnahme nach
§ 4 Abs. 1 zuwider handelt oder entgegen einer vollziehbaren
behördlichen Anordnung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 einen
Hund nicht unfruchtbar machen lässt oder die Bestätigung
hierüber nicht unverzüglich vorlegt,
- entgegen § 5 Abs. 1 als Halter eines Hundes nicht sicherstellt,
dass der Hund nur von geeigneten Personen geführt wird,
- entgegen § 5 Abs. 2 einen Hund nicht anleint,
- entgegen § 5 Abs. 3 einem Hund kein Halsband anlegt,
an dem der Name und die Anschrift des Halters angebracht sind,
- entgegen § 6 Abs. 2 einen Nachweis oder eine Bescheinigung
nicht mitführt, vorzeigt oder aushändigt.
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(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu 5.000 Euro geahndet werden. |
(3) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörden
für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten sind
die Ortspolizeibehörden.
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§ 8
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Übergangsregelung
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Für Hunde nach § 1 Abs. 3, die vor
dem 2. Oktober 2001, aufgrund einer Erlaubnis gehalten werden durften
oder für deren Haltung keine Erlaubnis erforderlich war, gilt
§ 3 Abs. 1 nicht. |
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Artikel 2
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Aufhebung von Vorschriften
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Die Polizeiverordnung der Stadt Bremen über
das Halten von Hunden vom 16. November 1992 (Brem.GBl. S. 678 -
2190-b-1), zuletzt geändert durch Polizeiverordnung vom 5.
Juli 2000 (Brem.GBl. S.297) und die Polizeiverordnung der Stadt
Bremerhaven über das Halten von Hunden in der Stadt Bremerhaven
vom 7. Juni 2000 (Brem.GBl. S. 232), zuletzt geändert durch
Polizeiverordnung vom 7. Juli 2000 (Brem.GBl. 297), werden aufgehoben. |
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Artikel 3
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Änderung des Gesetzes
über das Halten von Hunden
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In § 7 Abs. 2 des Gesetzes über das
Halten von Hunden vom 2. Oktober 2001 (Brem.GBl. S. 331) wird die
Angabe "10.000 DM" durch die Angabe "5.000 Euro" ersetzt. |
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Artikel 4
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In-Kraft-Treten
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Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes
2 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Artikel 3 tritt
am 1. Januar 2002 in Kraft. |
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Bremen, den 2. Oktober 2001
Der Senat
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